Stellungnahme des Bundesinnenministeriums zur DSGVO
Heute erreichte uns die offizielle Stellungnahme des Bundesinnenministeriums zur neuen Datenschutzgrundverordnung, die ab dem 25.05.2018 seine Anwendung findet.
„Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. [..]
Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.“
Zitat Bundesministerium des Inneren, fürBau und Heimat
Weitere Informationen zum Thema Fotografie am Ende des Artikels des BMI.
Wir sind ein kleiner gemeinnütziger Verein und haben Probleme, die Mitgliedsanträge so zu formulieren, dass alle Unwägbarkeiten abgedeckt sind. Gibt es für kleine Vereine (unter 100 Mitglieder) Musterformulare?
Mit freundlichen Grüßen
Theodor Fischer
(Vorsitzender)